„Schütz Kammerchor Würzburg e.V.“
Vereinssatzung


Im folgenden finden Sie die aktuell gültige Version unserer Satzung. Sie wurde am 20. Oktober 2017 durch die Mitgliederversammlung festgelegt und am 8. November durch die Eintragung des Vereins im Vereinsregister gültig.

Eine Offline-Version der Satzung ist als PDF-Datei verfügbar.

Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schütz Kammerchor Würzburg“. Er hat seinen Sitz in Würzburg. Er soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Ein besonderes Anliegen ist die Bewahrung und Verbreitung des Kulturgutes „alte Musik“ insbesondere von Heinrich Schütz und dessen Zeitgenossen. Dabei soll diese Musik nicht nur dem musikalischen Fachpublikum, sondern der breiten Öffentlichkeit und der ganzen Bevölkerung und allen Altersklassen zugänglich gemacht werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

Zusammenstellung, Organisation und Aufrechterhaltung eines Projektchors, durch Sänger und Sängerinnen mit ausgewählten zum Charakter der alten Musik bzw. der Epoche des ausgewählten Konzertstücks passenden Stimmen. Regelmäßige Konzerte mit einem Programm anspruchsvoller Chormusik, die in regelmäßigen projektbezogenen Proben einstudiert wird. Entwicklung von neuen Formen der Darbietung mit gesteigerter und aktiver Nähe zum Publikum.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Der Verein hat aktive Chorsänger(innen), rein fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, die vom Mitgliedbeitrag befreit werden können. Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt nicht automatisch zum Singen im Chor.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail zu beantragen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden und das Mitglied mit ¾-Mehrheit aufgenommen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausgetretene Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags und der ggf. festgesetzten Umlage verpflichtet.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung seines Verhaltens zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann Berufung beim Vorstand innerhalb eines Monats eingelegt werden. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit über den Verbleib im Verein.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben den in § 2 festgelegten Vereinszweck zu fördern. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliederbeitrag und, falls festgesetzt, die Umlage nach § 6 der Satzung pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Umlage

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt. Mit einer ¾-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung jedoch einen anderen Mitgliedsbeitrag festsetzen. Aus besonderem Anlass- insbesondere bei Verlust nach einem Konzert- kann vom Vorstand pro Kalenderjahr eine Umlage beschlossen werden. Diese kann bei monatlichen Mitgliedsbeiträgen von mindestens zehn Euro maximal das Zehnfache des monatlichen Mitgliedsbeitrags betragen, wenn der monatliche Mitgliedsbeitrag unter zehn Euro liegt, höchstens hundert Euro. Der Grund für die Umlage ist den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Monatsbeitrag sowie die Umlage ganz zu erlassen oder zu stunden. Die Finanzmittel dürfen nur so verwendet werden, dass sie dem in § 2 festgelegten Zweck dienen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus ist sie auch bei einem Antrag von einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins nach § 11 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Von der Mitgliederversammlung ist stets ein schriftliches Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Alle Beschlüsse werden - soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

Dem geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 26 BGB gehören an

Finden sich nicht genügend Kandidaten, um jede Funktion des geschäftsführenden Vorstands zu besetzen, ist die Übernahme von mehreren Funktionen des geschäftsführenden Vorstands durch eine Person möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands.

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt wird.

Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands ist grds. alleine vertretungsberechtigt. Zu einem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert über 400 Euro ist der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt. Ebenfalls unbeschränkt vertretungsberechtigt sind auch ohne den Vorsitzenden alle übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Die Beschränkung der Vertretungsmacht wird im Vereinsregister eingetragen.

Sowohl der Vorstand als auch der geschäftsführende Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder mündlich einberufen werden. Die Ladung soll außer in begründeten Ausnahmefällen eine Woche vor der Sitzung erfolgen. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu der ausdrücklich zu diesem Zweck geladen wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens 20 % aller Mitglieder anwesend sind. Besteht in der Versammlung mangels ausreichender Mitgliederpräsenz keine Beschlussfähigkeit, so ist binnen einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Auch bei der 2. Versammlung bleibt eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Monteverdichor Würzburg e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung soll von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und am Tag der Beschlussfassung in Kraft treten.